Patientenaufklärung und Verhaltensempfehlungen

Gute Besserung und eine schnelle, komplikationslose Genesung wünscht Ihnen da gesamte Praxis-Team.


Verhaltensempfehlungen

Folgende Empfehlungen bitten wir genau zu beachten, um eine komplikationslose Heilung zu ermöglichen:

1. Wenn auf die Wunde im Mund ein Aufbißtupfer gelegt wurde, nehmen Sie diesen nach 2 Stunden heraus.

2. Solange die örtliche Betäubung wirkt, nicht essen oder trinken. Danach schonende Nahrungsaufnahme (weiche Kost, Ausweichen in unoperierte Bereiche beim Kauen).

3. Kurze Mundspülungen (z. B. mit Salbei- oder Kamilletee) oder Zähneputzen sollten am Tag nach der Operation begonnen werden. Häufige Spülungen stören die Heilung und regen die Wunde zum Bluten an. Rauchen, Koffein- und Alkoholgenuß vermeiden!

4. Beim Auftreten von Wundschmerzen nehmen Sie die rezeptierten Schmerzmittel frühzeitig nach Bedarf ein. Nicht warten, bis der Schmerz nicht mehr aushaltbar ist! Keine Schmerzmittel mit Acetylsalicylsäure (z.B. Aspirin©, Dolomo©) – Nachblutungsgefahr!!

5. Nach der Operation kommt es zu einer Wundschwellung (in Abhängigkeit von der Bindegewebsbeschaffenheit, Außentemperatur usw.), die nach 3-4 Tagen abnimmt. Äußerliches Kühlen (z.B. Kühlkissen, feucht-kalte Umschläge) vermindern Schwellung und Nachschmerz. Vermeiden Sie Sonnenbestrahlung und schwere körperliche Arbeit (Sport) in den ersten 3-4 Tagen. In keinem Fall wärmen (Rotlicht o.ä.)!!

6. Bei Nachblutung ein sauberes Taschentuch, Mullbinde (z.B. aus Autoverbandskasten) oder ähnliches etwa wallnussgroß zusammenrollen, auf die Wunde legen und fest aufbeißen, kühlen und Oberkörper hochlagern (ca. 1 Stunde). Unbedingt sollten Sie bei einer Blutung dauerndes Spülen und Ausspucken unterlassen!!

7. Bei anhaltender Blutung oder fieberhafter Schwellung kommen Sie bitte vorzeitig in unsere Praxis. Sofortmaßnahmen s. Nr. 5 und 6!! Tel. 02241/9995261, ggf. Ansagetext.

8. Falls Antibiotika (z.B. Penicillin) verordnet wurden, nehmen Sie sie regelmäßignach Anweisung ein, da sie sonst wirkungslos sind. Bei Einnahme von Antibiotika kann die Wirksamkeit der Pille eingeschränkt sein.

WICHTIG: Medikamente (Betäubungsspritzen!), die Ihnen vor oder während der Behandlung verabreicht wurden, können Ihre Reaktionsfähigkeit im Straßen-Verkehr beeinträchtigen. Das Führen eines Fahrzeugs kann daher ärztlicherseits nach einer Operation nicht verantwortet werden.


Verhaltensempfehlungen
für die Behandlung mit EMDOGAIN

Folgende Empfehlungen bitten wir genau zu beachten, um eine komplikationslose Heilung zu ermöglichen:

Ein dichter Wundverschluss und die optimale Weichgewebsadaptation sind äußerst wichtig. Geeignete Nahtmaterialien für einen anhaltend stabilen Nahtverschluss sind verwendet worden.

Ihrerseits darf der operierte Bereich für 3 Wochen nicht gebürstet werden. Danach ist nur sanftes Putzen der seitlichen Zahnflächen innen und außen mit der „Auswischtechnik“ zu empfehlen.

Bis 6 Wochen nach dem operativen Eingriff darf keine Zahnreinigung im Sulkusbereich oder zwischen den Zähnen durchgeführt werden. Die Benutzung von Zahnseide verbietet sich in dieser Zeit selbstverständlich.

Die Reinigung des operierten Bereiches erfolgt ausschließlich mit Spülungen (Tee/Wasser). Darüber hinaus wird nach der Operation mit einer antibakteriellen Mundspüllösung (Chlorhexa-Fluid, Meridol, o.ä.) zweimal täglich mit sofortigem Beginn nach der Operation gespült.

Die Ausheilung der Verbindung Zahnfleisch/Zahnwurzel und des Kieferknochens setzen sich erwiesenermaßen über ein Jahr fort, und es ist Vorsicht geboten, diesen Verlauf nicht zu stören.

 

Verhalten nach einer Sedierung (‚Beruhigungsspritze‘)

Bei der so genannten Sedierung wird ein starkes Beruhigungsmittel verabreicht, das den Patienten für kurze Zeit in einen Dämmerzustand versetzt, so dass er die durchgeführte Behandlung nicht bemerkt und hinterher auch keine Erinnerung an den Eingriff hat.

Auch nach Abklingen der Wirkung können aber Beeinträchtigungen der Gangsicherheit und des Reaktionsvermögens bestehen.

Der Patient, bei dem eine solche Behandlung durchgeführt wird muss daher unbedingt eine Begleitperson dabeihaben und darf für 24 Stunden nicht aktiv am Strassenverkehr teilnehmen, Maschinen bedienen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen eine erhöhte Gefährdung durch mangelnde Aufmerksamkeit gegeben ist.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Falsches Ausfüllen ist strafbar

Ein erkrankter Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, soweit diese länger als drei Kalendertage andauert und er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht verlieren will. Den Nachweis erbringt er durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie muss vom Arzt ausgestellt und unterzeichnet sein und den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Darüber hinaus hat der Arzt anzugeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Die ärztliche Diagnose ist allerdings nicht auf der für den Arbeitgeber bestimmten Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugeben. Dagegen ist es erforderlich zu vermerken, dass die Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer erhalten wird.

Früher waren die Pflichten des Arztes im Zusammenhang mit der Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte geregelt. Seit Oktober 1991 ist eine weitgehende Übernahme auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in die für alle Kassenärzte verbindlichen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien erfolgt. Demnach ist der Arzt verpflichtet, eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers vorzunehmen, auf deren Grundlage allein er eine ärztliche Diagnose zu treffen berechtigt ist. Wörtlich heißt es „Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. Deshalb hat der Arzt den Versicherten über Art und Umfang der tätigkeitsbedingten Belastungen zu befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.“

Der Arzt ist darüber hinaus gehalten, Arbeitungsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme als Arzt liegende Zeit grundsätzlich nicht zu bescheinigen.

Nur ausnahmsweise ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag oder eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitungsunfähigkeit zulässig, wobei der Rückdatierungszeitraum maximal zwei Tage betragen soll. Fraglich ist, ob eine Verletzung dieser Pflicht zur Schadensersatzpflicht des Arztes führen kann. Das Landgericht Darmstadt hat 1991 einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers unter anderem deshalb verneint, weil es sich im Verhältnis zwi-schen den Parteien bei der damals noch aus § 12 des Bundesmanteltarifvertrages für Ärzte folgenden Verhaltensmaßregel nicht um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelte.

Dies wird man im Verhältnis zum Arbeitgeber jedoch anders sehen müssen. Die in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien aufgestellten Sorgfaltspflichten bezwecken auch den Schutz des im Krankheitsfall zahlungspflichtigen Arbeitgebers vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme auf Entgeltfortzahlung. Erleidet daher der Arbeitgeber durch die richtlinienwidrige Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Schaden – etwa deshalb, weil er zunächst Entgeltfortzahlung leistet und diese wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers später nicht zurückerlangen kann-, so dürfte sich der Arzt gemäß § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben.

§ 106 Abs. 3a SGB v sieht sogar ausdrücklich eine Schadenersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse in dem Fall vor, dass dieser die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich attestiert, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand des § 278 StGB.

Quelle: „Deutsches Ärzteblatt“, Jg. 100, Heft 11, 14. März 2003
(Dr. jur. Jörg Laber / CBH Rechtsanwälte, Köln)

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